Wann die Pflicht gilt
Eine Registrierkasse brauchst du, wenn der Jahresumsatz eines Betriebs 15.000 Euro netto übersteigt und davon mehr als 7.500 Euro bar eingenommen werden. Als bar gelten auch Karten- und Handyzahlungen direkt beim Kunden. Die Kasse muss ab dem vierten Monat nach Ablauf des UVA-Zeitraums laufen, in dem du die Grenze überschritten hast.
Die Belegerteilungspflicht
Unabhängig von der Kasse musst du bei jeder Barzahlung einen Beleg ausstellen – ausgenommen sind nur Sonderfälle wie Umsätze im Freien bis 45.000 Euro, bestimmte Hütten und Automaten bis 20 Euro. Einen Papierbeleg muss der Kunde mitnehmen, zumindest bis vor die Tür. Seit 1. Oktober 2026 darf der Beleg auch digital sein, etwa per QR-Code oder E-Mail; Papier bekommt der Kunde auf Wunsch.
Ausnahmen
Umsätze im Freien, etwa auf Märkten, Straßen oder Plätzen, sind bis 45.000 Euro netto im Jahr von der Kassenpflicht ausgenommen – gezählt werden nur diese Umsätze im Freien. Verkauf von Haus zu Haus zählt dazu, Umsätze in geschlossenen Räumen nicht: Wer etwa beim Kunden zu Hause arbeitet und kassiert, gibt dort einen Papierbeleg aus und erfasst ihn danach in der Kasse. Onlineshops brauchen keine Registrierkasse.
Häufige Fragen
Zählen Überweisungen als bar?
Nein. Wer nur per Überweisung kassiert, braucht keine Registrierkasse.
Reicht eine Kassen-App?
Ja, wenn sie die Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung erfüllt.
Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen und ersetzt keine Steuerberatung. Beträge und Grenzen ändern sich jährlich – Stand Oktober 2026, ohne Gewähr.