Die Versicherungsgrenze
Neue Selbständige ohne Gewerbeschein sind erst pflichtversichert, wenn ihre Einkünfte über der jährlichen Versicherungsgrenze liegen. Darunter zahlen sie keine Beiträge, sind aber auch nicht über die Selbständigkeit versichert. Liegen die Einkünfte am Ende doch darüber und hast du das der SVS nicht gemeldet, kommt zu den Beiträgen ein Zuschlag von 9,3 Prozent.
Die Kleinunternehmer-Ausnahme
Mit Gewerbeschein kannst du dich von Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen, wenn dein Umsatz höchstens 55.000 Euro und deine Einkünfte höchstens 6.613,20 Euro im Jahr betragen (2026) und du in den letzten 60 Monaten höchstens zwölf Monate nach dem GSVG versichert warst. Statt der letzten Bedingung reicht auch das Regelpensionsalter – oder ein Alter ab 57, wenn du in den letzten fünf Jahren jeweils unter den Grenzen lagst.
Worauf du achten musst
Eine Befreiung heißt auch: keine Pensionszeiten und kein Krankengeld aus der Selbständigkeit. Und wer die Grenze im Nachhinein doch überschreitet, zahlt für das ganze Jahr.
Häufige Fragen
Bin ich als Angestellter mit Nebengewerbe doppelt versichert?
Ja, grundsätzlich. Über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus zahlst du aber nichts; zu viel Bezahltes kannst du zurückfordern.
Wo finde ich die aktuellen Grenzen?
Bei der SVS. Die Versicherungsgrenze ist eingefroren und bleibt voraussichtlich auch 2027 bei 6.613,20 Euro.
Kann ich die Befreiung rückwirkend beantragen?
Nein. Sie gilt frühestens ab 1. Jänner des Jahres, in dem du den Antrag stellst. Für das laufende Jahr musst du ihn also bis Jahresende stellen.
Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen und ersetzt keine Steuerberatung. Beträge und Grenzen ändern sich jährlich – Stand Oktober 2026, ohne Gewähr.