Die Grundregel
Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ziehst du die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer ab. Du zahlst ans Finanzamt nur die Differenz zwischen verrechneter und bezahlter Umsatzsteuer.
Wann du abziehst, hängt von deiner Versteuerung ab. Bei Soll-Versteuerung, sobald Rechnung und Leistung da sind. Bei Ist-Versteuerung – Freiberufler und Betriebe ohne Bilanz bis 110.000 Euro Umsatz – erst, wenn du die Rechnung bezahlt hast; nur über 2 Mio. Euro Vorjahresumsatz gilt das nicht.
Was die Rechnung braucht
Ohne korrekte Rechnung kein Vorsteuerabzug. Name und Anschrift beider Seiten, UID des Lieferanten, Datum, Rechnungsnummer, Menge, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag müssen stimmen. Bis 400 Euro reicht eine vereinfachte Rechnung.
Wo es keine Vorsteuer gibt
Nicht jede Ausgabe berechtigt zum Abzug:
Häufige Fragen
Bekomme ich Vorsteuer auf Bewirtung?
Ja, in der Regel zur Gänze, auch wenn ertragsteuerlich nur die Hälfte abzugsfähig ist.
Was ist mit Rechnungen aus dem Ausland?
Ausländische Umsatzsteuer holst du nicht über die UVA zurück. Häufig gilt Reverse Charge. Umsatzsteuer aus anderen EU-Ländern beantragst du bis 30. September des Folgejahres über FinanzOnline zurück.
Dieser Ratgeber erklärt die Grundlagen und ersetzt keine Steuerberatung. Beträge und Grenzen ändern sich jährlich – Stand Oktober 2026, ohne Gewähr.